Ein grundlegender Paradigmenwechsel ist nicht zu erwarten. Dennoch sollten unzureichend und nicht eigens begründete Beschlüsse keinesfalls kampflos hingenommen werden, zumal bspw. unwirksame Durchsuchungsbeschlüsse die Möglichkeit der Selbstanzeige wiederaufleben lassen und in letzter Konsequenz zu einem Verwertungsverbot führen können. Aus der Praxis heraus ist zu konstatieren, dass sich Beschwerden vielfach vorschnell auf den Beschluss an sich konzentrieren, ohne dessen Genese ausreichend zu hinterfragen. Auch zum Schutz der Grundrechte darf der Ermittlungsrichter nicht zum Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft verkommen.

 

Selbststudium nach § 15 FAO mit dem AO-StB: Zu diesem Beitrag finden Sie eine Lernerfolgskontrolle online bis zum 30.6.2022 unter https://www.otto-schmidt.de/15fao

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