In gefestigter Rechtsprechung (vgl. BVerfG v. 20.9.2018 – 2 BvR 708/18) gehen die Strafgerichte davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz fremd ist, demzufolge jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht. Das Rechtsstaatsprinzip gestattet und verlangt die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit angeblich nicht zum Durchbruch verholfen werden kann. Ein Beweisverwertungsverbot stelle somit eine Ausnahme dar, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist.

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