Die Darlegungs- und Dokumentationspflichten sind bei grenzüberschreitenden Beziehungen für den Stpfl. besonders umfangreich. Insbesondere bei konzerninternen Beziehungen akzeptieren Finanzverwaltung und -gerichte i. d. R. das Argument nicht, der Stpfl. habe sich die erforderlichen Auskünfte nicht verschaffen können. Der Beweisvorsorge ist daher schon beim Eingehen der Geschäftsbeziehung bzw. bei der Implementierung einer steuerlichen Gestaltung größte Sorgfalt zu widmen, und zwar auch deshalb, weil die erforderlichen Informationen nachträglich häufig nicht mehr zu beschaffen sein werden. Das Auffinden archivierter Akten, die Versetzung oder das Ausscheiden der maßgeblichen Entscheidungsträger oder die über die Jahre schwindende Erinnerung dieser Personen erschweren in der Praxis die nachträgliche Sachverhaltsermittlung oder machen sie sogar unmöglich. Außerdem erfordert eine nach mehreren Jahren erstellte Dokumentation des Geschehens i. d. R. ein Mehrfaches an Arbeitsaufwand als eine zeitnahe, abgesehen davon, dass die Finanzverwaltung eine nachträgliche Dokumentation nach § 90 Abs. 3 S. 3 AO ablehnen oder ihr geringeren Beweiswert zuerkennen wird. Die Steuerbelastung bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen hängt daher in erheblichem Umfang von einer angemessenen Beweisvorsorge ab.

Innerhalb der EU schränkt die erweiterte Darlegungs- und Mitwirkungspflicht bei grenzüberschreitenden Beziehungen die Grundfreiheiten ein. Zwar ist die Durchsetzung der Steueransprüche ein Rechtfertigungsgrund[1], doch hat der EuGH erweiterte Mitwirkungspflichten angesichts der Möglichkeit, Auskünfte im Rahmen der Amtshilferichtlinie ("Auskunftsverkehr") zu erlangen, mehrfach als unangemessen bezeichnet.[2] Als praktisch letzte Möglichkeit gegenüber Steuerbelastungen aufgrund einer Verletzung der Darlegungslast bleibt daher, eine Entscheidung des EuGH herbeizuführen.

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