Leitsatz

Die von der Rechtsprechung des BFH und der Finanzverwaltung anerkannte Beweiserleichterung für bei Auslandsfahrten bar geleistete Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland gilt nicht, wenn beide Ehegatten im Inland leben. In derartigen Fällen sind grundsätzlich inländische Belege über das Vorhandensein entsprechender Mittel (z.B. Abhebungsnachweise) und detaillierte Empfängerbestätigungen vorzulegen.

 

Normenkette

§ 90 Abs. 2 AO , § 76 Abs. 1 FGO , § 33a Abs. 1 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger wohnt mit seiner Ehefrau im Inland. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1999 machte er Aufwendungen für den Unterhalt bedürftiger Personen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG i.H.v. je 4.340 DM für vier im Kosovo lebende Familienmitglieder geltend, und zwar für seine drei Kinder (Tochter, geboren 1970, zwei Söhne, geboren 1973 und 1967) und für seine Mutter. Die Unterhaltsbedürftigkeit der Personen wurde durch Bescheinigungen der Heimatbehörde nachgewiesen. Nach den eingereichten Unterlagen sind die Kinder arbeitslos bzw. Arbeit suchend gemeldet. Der Kläger hat Bescheinigungen über den Empfang von jeweils 4.340 DM vorgelegt.

Das FA berücksichtigte die geltend gemachten Unterstützungsleistungen nicht, weil kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Kontoabhebungen des Klägers und den Familienheimfahrten bestehe. Außerdem sei die Vorlage angeforderter Belege unterblieben.

Das FG gab der Klage zum Teil statt. Angesichts der Geldbewegungen auf den Konten des Klägers sei es glaubhaft, dass er bei seinen Heimfahrten jeweils über entsprechende Beträge zur Unterstützung seiner drei Kinder und seiner Mutter habe verfügen können. Die Revision führte zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

 

Entscheidung

Das FG habe zu Unrecht die Unterhaltszahlungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung und das Schreiben des BMF zum Abzug von Unterhaltsleistungen an Familienangehörige im Ausland anerkannt. Diese Beweiserleichterung gelte nur, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen in einem Haushalt im Ausland lebe.

Die vorgelegten Unterhaltsbestätigungen reichten als Nachweis nicht aus, weil sie lediglich einen Gesamtbetrag, nicht aber die Einzelbeträge nach Ort und Datum aufwiesen. Ferner sei zweifelhaft, ob der Kläger über derartige Mittel verfügt habe. Die Abhebungen auf dem Sparkonto stünden in keiner zeitlichen Beziehung zu den Fahrten. Außerdem habe der Kläger im Streitjahr einen Pkw erworben und nach seinen eigenen Angaben erhebliche Aufwendungen für den Wiederaufbau seines Wohnhauses im Kosovo geleistet.

 

Hinweis

Der Abzug von Unterhaltszahlungen gem. § 33a Abs. 1 EStG setzt neben der Bedürftigkeit des Unterstützungsempfängers den Nachweis der entsprechenden Zahlungen durch den Steuerpflichtigen voraus. Bei Heimfahrten des Steuerpflichtigen zu seiner im Ausland lebenden Familie kann nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige je Familienheimfahrt einen Nettomonatslohn für den Unterhalt des Ehegatten, der Kinder und anderer am Ort des Haushalts des Ehegatten lebender Angehöriger mitnimmt. Diese Beweiserleichterung gilt für bis zu vier im Kalenderjahr nachweislich durchgeführte Familienheimfahrten. Die Verwaltung folgt dieser Rechtsprechung (BStBl I 1997, 826).

Diese Beweiserleichterung gilt jedoch nur in Fällen, in denen die Ehefrau des Unterhalt leistenden Steuerpflichtigen (oder umgekehrt) im Ausland lebt. In diesem Fall kann unterstellt werden, dass bei Besuchen allein wegen der Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau jeweils Geldbeträge mitgeführt werden. Unterhalten beide Ehegatten jedoch einen gemeinsamen Haushalt im Inland, gilt diese Vermutung nicht. Die Unterhaltszahlungen sind vielmehr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dabei trifft den Steuerpflichtigen, weil es sich um einen Auslandssachverhalt handelt, eine erhöhte Mitwirkungspflicht.

Neben dem Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit sind vorzulegen Empfangsbestätigungen der Unterhaltsempfänger, aus denen sich die jeweiligen Einzelbeträge nach Ort und Datum ergeben. Außerdem ist nachzuweisen, dass über derartige Barbeträge tatsächlich verfügt wurde. Dies gelingt am ehesten, wenn zeitnah mit den Fahrten in die Heimatländer von der Bank entsprechende Geldmittel bar abgehoben wurden und diese Mittel die Aufenthaltskosten des Steuerpflichtigen und die Unterhaltsleistungen abdecken. Nicht ausreichend ist, wenn über das Jahr verteilt größere Geldbeträge abgehoben wurden, diese Abhebungen aber in keinem zeitlichen Zusammenhang mit den Familienheimfahrten stehen und /oder Anhaltspunkte für größere Anschaffungen bestehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.5.2004 III R 39/03

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