Die Bundesrepublik Deutschland hat am 29. September 2008 ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt und am 8. Januar 2009 dem Verwahrer die nachstehende Erklärung notifiziert:

"Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 44 Absatz 3 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, dass bis zum Inkrafttreten des Abkommens dieses für sie in ihren Beziehungen zu jeder anderen Vertragspartei Anwendung findet, die die gleiche Erklärung abgegeben hat.

Gemäß Artikel 11 werden für die Zwecke des Titels II (,Amtshilfe‘) die folgenden zentralen Dienststellen benannt:

 

1.

Zollkriminalamt

Postfach 85 05 62

51030 Köln

Bergisch Gladbacher Straße 837

51069 Köln

Telefon: +49 221 672 - 0

E-Mail: poststelle@zollkriminalamt.de

für Amtshilfeersuchen betreffend

  • den Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstößt (Artikel 2 Abs. 1 erster Anstrich);
  • den Warenverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Einfuhrumsatzsteuer, der Ausfuhrnachweise für Umsatzsteuerzwecke, der besonderen Verbrauchsteuern und der Verbrauchsteuern verstößt (Artikel 2 Abs. 1 zweiter Anstrich); soweit nicht die Bundesfinanzdirektion Mitte (siehe 2.) zuständig ist.
 

2.

Bundesfinanzdirektion Mitte

– Zentralstelle Vollstreckungsdienst –

Waterloostraße 5

30169 Hannover

Telefon: +49 511 101 - 0

Telefax: +49 511 101 - 22 95

E-Mail: zvd@ofdh.bfinv.de

für

  • die Zustellung von Urkunden und Entscheidungen, die den Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften sowie steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Einfuhrumsatzsteuer, der besonderen Verbrauchsteuern und der Verbrauchsteuern verstößt, betreffen (Artikel 14 i. V. m. Artikel 2 Abs. 1 erster und zweiter Anstrich);
  • die Einziehung von Forderungen, die den Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften sowie steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Einfuhrumsatzsteuer, der besonderen Verbrauchsteuern und der Verbrauchsteuern verstößt, betreffen (Artikel 24 i. V. m. Artikel 2 Abs. 1 erster und zweiter Anstrich).
 

3.

Bundeszentralamt für Steuern

53221 Bonn

als zentrale Dienststelle für die Amtshilfe in Umsatzsteuersachen."

Bulgarien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 13. Oktober 2008 die nachstehenden Erklärungen notifiziert:

 

"1.

Erklärung nach Artikel 11 Absatz 4:

Die Republik Bulgarien erklärt, dass die innerhalb der Verwaltung des Ministerrats eingerichtete Abteilung ,Koordinierung des Vorgehens gegen Straftaten, die die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen‘ als zentrale Stelle nach Artikel 11 des Abkommens benannt wurde.

 

2.

Erklärung nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a:

Die Republik Bulgarien erklärt, dass folgende zentralen Stellen zuständig sind für die Entgegennahme und Übermittlung von Ersuchen um Rechtshilfe in Verfahren wegen Handlungen, die durch Behörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann:

  • der Oberste Kassationshof bei Ersuchen um Rechtshilfe in Verwaltungsverfahren vor der Anrufung des Gerichts;
  • das Justizministerium bei Ersuchen um Rechtshilfe in Verwaltungsverfahren nach Eröffnung des strafgerichtlichen Hauptverfahrens.
 

3.

Erklärung nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b:

Die Republik Bulgarien erklärt, dass das Justizministerium als zentrale Behörde zuständig ist für die Entgegennahme und Übermittlung von Ersuchen um Rechtshilfe in Zivilsachen, die mit einer Strafklage verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Strafklage entschieden hat.

 

4.

Erklärung nach Artikel 27 Absatz 5:

Die Republik Bulgarien erklärt, dass folgende zentralen Stellen zuständig sind für die Entgegennahme und Übermittlung von Ersuchen um Rechtshilfe nach Titel III des Abkommens:

  • der Oberste Kassationshof bei Ersuchen um Rechtshilfe in Ermittlungsverfahren;
  • das Justizministerium bei Ersuchen um Rechtshilfe nach Eröffnung des strafgerichtlichen Hauptverfahrens.
 

5.

Erklärung nach Artikel 44 Absatz 3:

Die Republik Bulgarien erklärt, dass bis zum Inkrafttreten des Abkommens dieses für sie in ihren Beziehungen zu jeder anderen Vertragspartei Anwendung findet, die die gleiche Erklärung abgegeben hat."

Die Europäische Gemeinschaft hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 19. Dezember 2008 die nachstehende Erklärung notifiziert:

"Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass bis zum Inkrafttreten des Abkommens dieses für sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit in ihren Beziehungen zu jeder anderen Vertragspartei Anwendung findet, die die gleiche Erklärung nach Artikel 44 Absatz 3 des Abkommens abgegeben hat."

Finnland hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 15. Januar 2009 die nachstehende Erklärung notifiziert:

"Die Ständige Vertretung Finnlands bei der Europäis...

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