OFD Cottbus, 23.05.1991, S 0166 - 1 - St 62

Nach der durch BMF-Schreiben vom 03.04.1990 (BStBl I 1990,S. 174) neugefassten Regelung der

Nr. 5 des AEAO zu § 46 AO ist für die Anzeige der Abtretung oder Verpfändung eines Erstattungsanspruchs (z.B. aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich) oder Vergütungsanspruchs (z.B. aus der Festsetzung einer Investitionszulage) nur noch der dort abgedruckte Vordruck zu verwenden. Wird eine Abtretung oder Verpfändung der Finanzbehörde gleichwohl auf dem früher geltenden Vordruck (BStBl I 1987, S. 672) angezeigt, ist diese als unwirksam zu behandeln.

An dieser Regelung des AEAO wird nach dem Ergebnis der Besprechung der AO-Referenten der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 06. bis 08.03.1991 (AO 1/91 zu TOP 27) entgegen der abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm im Urteil vom 17.10.1986 – 29 U 173/86 – festgehalten. Den Ausführungen des Gerichts zur Wirksamkeit der Abtretung kann insoweit nicht gefolgt werden. Das OLG hatte in seinem Urteil eine auf dem alten Vordruck

(BStBl I 1975, S. 1071) angezeigte Abtretung mit der Begründung als wirksam anerkannt, dass es für die zivilrechtliche Wirksamkeit der Abtretung ausreiche, wenn ein anderes amtliches Formular benutzt werde, sofern dadurch der Zweck des § 46 Abs. 2 und 3 AO ebenfalls uneingeschränkt erreicht werde.

Im Interesse einer lückenlosen Überwachung und zur Vermeidung unberechtigter Auszahlungen von Erstattungs- und Vergütungsan-sprüchen durch die Finanzkasse rege ich an, Abtretungs- und Verpfändungsanzeigen unter sinngemäßer Anwendung der für die Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen geltenden Arbeitsabläufe ebenfalls von der für alle Festsetzungsbereiche des Finanzamts zuständigen „Zentralstelle PÜB” bearbeiten zu lassen. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass für den Eingang von Abtretungsanzeigen als frühester Zeitpunkt 7.00 Uhr (= Dienstbeginn) bescheinigt werden kann.

 

Normenkette

§ 46 AO

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