Das Betriebsstättenfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet. Bei diesem Finanzamt ist die Lohnsteuer-Anmeldung abzugeben und die einbehaltene Lohnsteuer abzuführen.[1]

Es ist ebenfalls für alle anderen das Lohnsteuerverfahren betreffenden Pflichten und Rechte des Arbeitgebers zuständig. So hat der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft an das Finanzamt seiner lohnsteuerlichen Betriebsstätte zu richten, wenn sie Bindungswirkung entfalten soll.

An das Betriebsstättenfinanzamt ist auch eine von der Haftung (Rückforderung) befreiende Anzeige über zu wenig einbehaltene Lohnsteuer zu richten.[2]

Weitere Zuständigkeiten des Betriebsstättenfinanzamts

Das Betriebsstättenfinanzamt ist ferner zuständig für die

  • Durchführung einer Lohnsteuer-Außenprüfung[3],
  • Erteilung einer Anrufungsauskunft[4],
  • Genehmigung einer Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 EStG oder § 37a EStG,
  • Erteilung von Bescheinigungen über die Lohnsteuerbefreiung einzelner Arbeitnehmer aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen[5],
  • Erteilung einer Identifikationsnummer (IdNr) für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer[6] und
  • Ausfertigung von Bescheinigungen über die bei der Lohnsteuerberechnung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer zu berücksichtigenden steuerfreien Beträge und Kinderfreibeträge.[7]

Zuständigkeit für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

Das Betriebsstättenfinanzamt ist auch für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig, wenn der Arbeitnehmer beschränkt einkommensteuerpflichtig ist.[8] Wurde diesen Arbeitnehmern keine Identifikationsnummer zugeteilt, hat ihnen das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen[9], die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zu Beginn des Kalenderjahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis vorlegen muss.

Erst mit dem Veranlagungszeitraum, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht besteht, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitzfinanzamt.[10] Das Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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