Für den Bereich des internationalen Steuerrechts definiert Art. 5 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA)[1] den Begriff der Betriebsstätte, der in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Verwendung findet.

Der in den DBA verwendete Betriebsstättenbegriff knüpft i. d. R. vor allem an die feste Geschäftseinrichtung an und ist insoweit mit § 12 Satz 1 AO identisch. Allerdings können sich im Einzelfall auch Diskrepanzen ergeben. So hat das Sächsische FG entschieden, dass ein Schließfach und ein Spind, die einem als Subunternehmer selbstständig tätigen Ingenieur zur Aufbewahrung der von ihm zu stellenden Werkzeuge zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehen ( tatsächlich von ihm aber nur zur Aufbewahrung privater Gegenstände genutzt werden), keine feste Einrichtung i. S. von Art. XI Abs. 1 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 bzw. eine Betriebsstätte i. S. von Art. 5 DBA-Großbritannien 2010 darstellt.[2]

 
Wichtig

Zins- und Lizenzrichtlinie und geänderte Mutter-Tochter-Richtlinie

§ 43b EStG und § 50g EStG enthalten Definitionen zum Begriff der Betriebsstätte, die mit dem weiter gefassten Betriebsstättenbegriff des § 12 AO nicht identisch sind. Dies ist vor dem Hintergrund europäisch geprägter Betriebsstättenbegriffe zu sehen, deren Auslegung sich vorrangig am Richtlinientext der Mutter-Tochter-Richtlinie[3] bzw. der Zins- und Lizenzrichtlinie[4] und ihrer Zielsetzungen orientiert.

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