Betriebsstätte i. S. d. Umsatzsteuerrechts ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient.[1] Eine solche Einrichtung oder Anlage kann jedoch nur dann als Betriebsstätte angesehen werden, wenn sie über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln verfügt, der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich ist. Außerdem muss die Einrichtung oder Anlage einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen ermöglicht. Eine solche beständige Struktur liegt z. B. vor, wenn die Einrichtung über eine bestimmte Anzahl von Beschäftigten verfügt, von dortaus Verträge abgeschlossen werden können, Rechnungslegung und Aufzeichnungen dort erfolgen und Entscheidungen getroffen werden, z. B. über den Wareneinkauf.

Bei Leistungen an Nichtunternehmer[2] bestimmt sich der Ort einer Betriebsstätte als Leistungsort, wenn die sonstige Leistung von dort ausgeführt wird, d. h. die sonstige Leistung muss der Betriebsstätte tatsächlich zuzurechnen sein.

Zum Umsatzsteuerlicher Begriff der Betriebsstätte siehe Betriebsstätte

[1] Abschn. 3a.1 Abs. 3 UStAE, BStBl 2010 II S. 846.

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