§ 12 AO enthält in Satz 2 eine nicht abschließende Aufzählung von Einrichtungen und Anlagen, die insbesondere als Betriebsstätten anzusehen sind. Danach stellen die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche und andere (auch schwimmende) Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen sowie Bauausführungen oder Montagen, die länger als 6 Monate dauern, Betriebsstätten dar.

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