Leitsatz

Eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung ist trotz nachgewiesenen Schwarzeinkäufen gerechtfertigt, wenn an der Rohgewinnkalkulation des Prüfers erhebliche Zweifel bestehen.

 

Sachverhalt

Die Betriebsprüfung einer Pizzeria ergab, dass die Betreiberin nicht verbuchte Wareneinkäufe getätigt hatte. Neben diesen "Schwarzeinkäufen" stellte der Prüfer in seiner Kalkulation der Mehl- und Käseeinkäufe auch erhebliche Differenzen zu den erklärten Beträgen fest.

Auf Grundlage dieser Erkenntnisse nahm der Prüfer einen Rohgewinnaufschlag von 350 % auf den Wareneinkauf vor. Für die gesamten - nach Prüfung fälligen - Steuermehrbeträge beantragte die Betreiberin daraufhin eine Aussetzung der Vollziehung.

Das Finanzamt knüpfte die Aussetzung an eine zu erbringende Sicherheitsleistung von 100.000 EUR. Da die Betreiberin diese Sicherheit nicht erbringen konnte, lehnte das Finanzamt ihren Antrag auf Aussetzung in weiten Teilen ab. Es gewährte lediglich eine Aussetzung ohne Sicherheitsleistung auf die Hinzuschätzungsbeträge, die sich aus der Mehl- und Käsekalkulation ergaben.

Die Betreiberin wandte sich schließlich mit ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Finanzgericht.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht äußerte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hinzugeschätzten Beträge und gewährte eine umfassendere Aussetzung als das Finanzamt. Zwar sei der Ansatz der "Schwarzeinkäufe" im vorliegenden Fall an sich nicht zu beanstanden, die vorgenommenen Gewinnaufschläge hielten die Richter aber für überzogen. Da ernstliche Zweifel an der Höhe der Hinzuschätzung bestehen, muss das Finanzamt seine Aussetzung erweitern und darf keine Sicherheitsleistungen verlangen.

 

Hinweis

Der Beschluss ist durch die Umstände des Einzelfalls geprägt. Grundsätzlich gilt: Die Finanzbehörde kann die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (§ 361 Abs. 2 Satz 5 FGO, § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO). Eine Sicherheit ist jedoch unzumutbar, wenn die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes so bedeutsam sind, dass mit großer Wahrscheinlichkeit seine Aufhebung zu erwarten ist (BFH, Beschluss v. 22.12.1969, V B 115/69, BStBl 1970 II S.127).

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2007, 13 V 2656/07 A(E,G,U,AO)

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