Rz. 119

Gem. § 4 Abs. 8 EStG kann nach dem 31.12.1989 entstehender Erhaltungsaufwand bei zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden in Sanierungsgebieten, städtebaulichen Entwicklungsbereichen oder Baudenkmalen entsprechend §§ 11a und 11b EStG auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilt werden. Diese Sonderregelung ist erforderlich, weil § 82b EStDV für Betriebsvermögen nicht gilt. Die §§ 11a, 11b EStG sind im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als lex specialis zu § 11 EStG unmittelbar anwendbar. Im Rahmen der Bilanzierung ist zweifelhaft, ob die Verteilung außerhalb der Bilanz oder durch Bildung eines aktiven RAP zu erfolgen hat.[1]

[1] Zutreffend Wied, in Brandis/Heuermann, EStG, KStG, GewStG und Nebengesetze, § 4 Rz. 938, Stand 11/2020: außerhalb der Bilanz, da für die Bildung eines aktiven RAP die Voraussetzung, Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag, nicht gegeben ist; so aber Loschelder, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 4 Rz. 499.

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