Rz. 119
Gem. § 4 Abs. 8 EStG kann nach dem 31.12.1989 entstehender Erhaltungsaufwand bei zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden in Sanierungsgebieten, städtebaulichen Entwicklungsbereichen oder Baudenkmalen entsprechend §§ 11a und 11b EStG auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilt werden. Diese Sonderregelung ist erforderlich, weil § 82b EStDV für Betriebsvermögen nicht gilt. Die §§ 11a, 11b EStG sind im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als lex specialis zu § 11 EStG unmittelbar anwendbar. Im Rahmen der Bilanzierung ist zweifelhaft, ob die Verteilung außerhalb der Bilanz oder durch Bildung eines aktiven RAP zu erfolgen hat.[1]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen