Besondere Vorsicht ist bei der Übertragung von kapitalistischen Betriebsaufspaltungskonstellationen und Schwesterkapitalgesellschaften geboten. Trotz des ausdrücklichen Bekenntnisses der Maßgeblichkeit ertragsteuerlicher Grundsätze subsumiert die Finanzverwaltung gleichwohl die Nutzungsüberlassung i.R.v. kapitalistischen Betriebsaufspaltungen nicht unter den Tatbestand des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. a ErbStG; zu Schwesterkapitalgesellschaften wird keine ausdrückliche Aussage getroffen, so dass von den ertragsteuerlichen Grundsätzen auszugehen ist und keine begünstigte Betriebsaufspaltung vorliegt. Teile der Literatur gehen davon aus, dass für Schwesterkapitalgesellschaften die Ausnahme Anwendung findet (Geck, KÖSDI 2020, 21612 [21617]; Geck in Kapp/Ebeling, Stand: 5/2021, § 13b ErbStG Rz. 101).

Alternativ dazu wird die Lösung in der Anwendung des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG gesucht (R E 13b.14 Abs. 1 Satz 7 ErbStR 2019). Danach zählen Grundstücke nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen, wenn sowohl der überlassende Betrieb als auch der nutzende Betrieb zu einem Konzern i.S.v. § 4h EStG gehören, soweit keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt. Der Konzernbegriff richtet sich ausschließlich nach § 4h Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG (R E 13b.16 Satz 3 ErbStR 2019).

Beraterhinweis Zu einem Konzern können danach auch zwei (Schwester)Kapitalgesellschaften gehören, wenn die Konzernleitung einer natürlichen Person obliegt, die die Beteiligungen im Privatvermögen hält (BMF v. 4.7.2008 – IV C 7 - S 2742 a/07/10001, BStBl. I 2008, 718, Rz. 60 – Schreiben betr. Zinsschranke). Sollte eine solche Konstellation hingegen über eine Personengruppe geleitet werden, dürfte regelmäßig kein Konzern i.S.d. § 4h EStG (und damit auch nicht im begünstigten Kreis bzgl. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG) vorliegen (für eine Anwendung der Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. a ErbStG: Korezkij in BeckOK/ErbStG, § 13b ErbStG Rz. 133; Geck in Kapp/Ebeling, Stand: 5/2021, § 13b ErbStG Rz. 101).

Die unterschiedliche Behandlung der Finanzverwaltung hinsichtlich einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung nach ertragsteuerlichen und erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten ist nicht nachvollziehbar und daher abzulehnen.

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