Erste Hürde in der Nachfolgeplanung ist zunächst die latente Gefahr der Begründung einer Betriebsaufspaltung überhaupt zu identifizieren. Insbesondere das Zusammenspiel aus Zivilrecht, Ertrag- und Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerrecht wird oftmals verkannt, so dass die Betriebsaufspaltung in der Nachfolgeplanung eine nicht zu unterschätzende Haftungsfalle darstellt.

Beraterhinweis Wie Wachter zutreffend ausführt, ist besonderes Augenmerk auf Grundvermögen zu richten (Wachter, DB 2021, 2173 [2183]). Ausgangspunkt für eine umfassende Vermögensnachfolgeplanung sind daher insb. die bestehenden Eigentums- und Nutzungsverhältnisse anhand aktueller Grundbuchauszüge und vorliegender schuldrechtlicher Vereinbarungen zu analysieren.

Insbesondere bei der generationenübergreifenden Vermeidung einer Betriebsaufspaltung steht das oben dargestellte Tatbestandsmerkmal der personellen Verflechtung im Fokus der gestalterischen Beratung. Hierbei gilt es durch vorausschauende zivilrechtliche Gestaltung und ggf. in Abhängigkeit zur Familienkonstellation die Begründung eines einheitlichen Betätigungswillens durch eine Personengruppe zu vermeiden, so dass das Unternehmen im Erbfall nicht auf die Begründung einer Betriebsaufspaltung zusteuert.

Zur Vermeidung der Betriebsaufspaltung zu Lebzeiten hat sich in der Praxis das sog. "Wiesbadener Modell" etabliert, bei dem das Betriebs- und Besitzunternehmen jeweils einem Ehegatten zugeordnet wird und damit durch getrennte Ehegattenbeteiligung eine personelle Verflechtung vermieden wird (vgl. dazu ausführlich Vosseler/Udwari, ZEV 2022, 135 ff.). Sowohl nach Auffassung der Finanzverwaltung als auch der höchstrichterlichen Rspr. unterbleibt hierbei grundsätzlich eine Zusammenrechnung der Stimmrechte der Ehegatten.

Wird das latente Risiko der Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Erbfolge identifiziert, kann durch optimierte Verteilung des Vermögens rechtzeitig entgegengewirkt werden. Probates Mittel sind hierzu regelmäßig (qualifizierte) Nachfolgeklauseln und entspr. testamentarische Verfügungen, um eine personelle Verflechtung zu vermeiden (vgl. zu den zivilrechtlichen Möglichkeiten der Vermeidung der Betriebsaufspaltung Hennig, RNotZ 2015, 127 [133 f.]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge