Seltsamerweise kommen derartige Fallgestaltungen in der Besteuerungspraxis immer wieder vor, obwohl diese Fälle

  • als Risikofälle ausgesteuert werden und
  • in einigen Bundesländern als Sachgebietsleiter-Vorbehaltsfälle gekennzeichnet sind, d.h. hier gilt das Vier-Augen-Prinzip, weil der Sachgebietsleiter den Fall nach Prüfung freigeben muss.

Vorliegend: nicht erkannte Betriebsaufgabe zum 1.1.2002: Im vorstehenden Fall wurde die zwangsweise Betriebsaufgabe zum 1.1.2002 vom FA nicht erkannt, obwohl

  • es aus der Gewinnermittlung ersehen konnte, dass nur noch Pachteinnahmen erklärt wurden und
  • es hätte prüfen müssen, ob die Voraussetzungen einer betriebsunterbrechenden Betriebsverpachtung im Ganzen vorliegen oder – wie im vorliegenden Fall – eine Zwangsbetriebsaufgabe vorliegt.

Betriebsaufgabe in 2021? = rechtlich unzutreffend: Wenn das FA nun in 2021 bei Veräußerung des Grundstücks von einer Betriebsaufgabe ausgeht, ist dies rechtlich unzutreffend, da diese bereits zum 1.1.2002 stattgefunden hatte.

Achtung: Festsetzungsverjährung! Unabhängig von der Frage, ob der Einkommensteuerbescheid 2002 nach einer Änderungsvorschrift der AO geändert werden könnte, stehen dem schon die Festsetzungsverjährungsvorschriften (§§ 169 ff. AO) entgegen, die eine Bescheidkorrektur in jedem Fall verhindern.

Fazit: Die in dem Gebäude enthaltenen stillen Reserven gehen daher der Besteuerung endgültig verloren.

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