Denn das FA hätte feststellen müssen, dass die Betriebsaufgabe – mangels Vorliegens der Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen – bereits mit Abschluss des Pachtvertrages erfolgt ist.

Außerdem muss das FA den Verlauf der Verpachtung überprüfen, um festzustellen, ob aus Veränderungen durch den Pächter in den Folgejahren eine Betriebsaufgabe zwangsweise in Gang gesetzt wird.

Folgen bei Entdeckung der Betriebsaufgabe in rechtsverjährter Zeit: Entdeckt das FA nun aktuell die bereits stattgefundene Betriebsaufgabe und erfolgte dies in rechtsverjährter Zeit, ist hinsichtlich der steuerrechtlichen Folgen zu differenzieren, ob die tatsächliche Betriebsaufgabe

  • vor dem 5.11.2011 d.h. inkl. des 4.11.2011 oder
  • nach dem 4.11.2011, d.h. ab dem 5.11.2011

stattgefunden hat[2].

[2] BMF v. 22.11.2016 – IV C 6 - S 2242/12/10001 – DOK 2016/1005711, EStB 2017, 107 (Felten) = BStBl. I 2016, 1326: "Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen für Betriebsaufgaben nach dem 4.11.2011 anzuwenden. Für frühere Betriebsaufgaben gelten R 16 Abs. 5 EStR 2008 und H 16 (5) EStH 2011 unverändert fort."

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