Im vorstehend unter 2. geschilderten Sachverhalt ist die Verpachtung zum 1.1.2012 erfolgt. Aus den Gewinnermittlungsunterlagen für die Jahre 2012-2020 war für das FA nicht erkennbar, dass es sich bei den erklärten Einkünften um Pachteinkünfte handelt, weil der Steuerpflichtige sie weiterhin als originäre gewerbliche Einkünfte behandelte und auch den Pachtvertrag dem FA vorenthielt. Somit konnte das FA auch weiterhin von originär erzielten gewerblichen Einkünften ausgehen.

Konsequenz: Bei Veräußerung des Grundstücks zum 1.5.2021 bestand also der Gewerbebetrieb weiterhin über die Fortführungsfiktion des § 16 Abs. 3b EStG, weil

  • der Steuerpflichtige bislang keine Aufgabeerklärung abgegeben hatte und
  • das FA aus den bisher eingereichten Steuererklärungen die zum 1.1.2012 erfolgte Betriebsaufgabe weder kannte noch hätte kennen müssen.

Lösung: Der Betrieb wurde also erst zum 1.5.2021 mit der erfolgten Veräußerung aufgegeben, weil er über die Fortführungsfiktion des § 16 Abs. 3b EStG weiterhin Bestand hatte. Das FA ist daher berechtigt,

  • zum 1.5.2021 einen Aufgabegewinn zu ermitteln und
  • der Besteuerung zu unterwerfen.

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