Herr/Frau....................................................................................................

Anschrift: ......................................................................................................

wird gemäß § 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) mit Wirkung ab ...............................................................................................

zum Betriebsarzt bestellt.[1]

§ 1 Zuständigkeitsbereich

Sie sind für

die Betriebsstätte/den Betriebsteil.......................................................................

der Firma/des Unternehmens ..............................................................................

in (Anschrift)

..................................................................................................

zuständig.[2]

§ 2 Einsatzzeit

Die jährliche betriebliche Mindesteinsatzzeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Betriebsarzt beträgt ......... Stunden.[3]

§ 3 Aufgaben

Sie haben die Aufgabe, den Arbeitgeber, speziell den Leiter der Betriebsstätte/des Betriebsteils, sowie alle sonstigen Personen, die für die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb verantwortlich sind, in allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.

Dazu gehören insbesondere:[4]

  1. Die Beratung der o.g. Personen bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen sowie sozialen und sanitären Einrichtungen, der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung, der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb, Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsprozess und der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
  2. Die arbeitsmedizinische Betreuung der Beschäftigten, insbesondere die Untersuchung, Beurteilung und Beratung der Beschäftigten, die Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse, die Mitteilung des Untersuchungsergebnisses auf Wunsch der untersuchten Beschäftigten.
  3. Die Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, u.a. dadurch, dass eine Begehung der Arbeitsstätten in regelmäßigen Zeitabständen vorgenommen wird, festgestellte Mängel unverzüglich dem Arbeitgeber (Betriebs- oder Geschäftsleitung) oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen mitgeteilt werden, Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel vorgeschlagen werden, auf die Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen hingewirkt wird, auf die Benutzung der vorgeschriebenen Körperschutzmittel und persönlichen Schutzausrüstungen geachtet wird, die Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen untersucht werden, die Ergebnisse dieser Untersuchungen erfasst und ausgewertet werden, Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen vorgeschlagen werden.
  4. Darauf hinzuwirken, dass alle im Betrieb Beschäftigten sich den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere dass sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren belehrt werden.
  5. Die Mitwirkung bei der Schulung und Einsatzplanung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals.
  6. Die Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, insbesondere die Durchführung gemeinsamer Betriebsbegehungen.[5]
  7. Die Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss.[6]
  8. Die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat, insbesondere dadurch, dass er über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung und den Inhalt von diesbezüglichen Vorschlägen an den Arbeitgeber unterrichtet und auf Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beraten wird.[7]
  9. Die Zusammenarbeit mit den anderen im Betrieb für Angelegenheiten des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes beauftragten Personen.[8]
  10. Die Begleitung der technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften und der staatlichen Arbeitsschutzbehörden bei Betriebsbegehungen.[9]

§ 4 Betriebliche Stellung

Sie sind unmittelbar dem Leiter der Betriebsstätte/des Betriebsteils, Herrn/Frau .................. unterstellt.[10]

Ihnen sind zur Ausführung der übertragenen Aufgaben folgende Mitarbeiter unterstellt[11]

..........................................

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Die Personen, mit denen Sie bei der Ausübung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten haben, sind in dem der Bestellung beigefügten ...

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