Eigenkapitalmodell: § 4 Abs. 4a EStG beschränkt den Abzug betrieblicher Schuldzinsen nach dem Eigenkapitalmodell. Hiernach darf der Betriebsinhaber dem Betrieb bei negativem Eigenkapital nicht mehr Mittel entziehen als er erwirtschaftet und eingelegt hat.[13] Anderenfalls wird der Schuldzinsenabzug typisierend durch einen außerbilanziellen Hinzuzurechnungsbetrag begrenzt.
Zweistufige Prüfung: Bei der Prüfung, ob die Regelungen des § 4 Abs. 4a EStG Anwendung finden, ist zweistufig vorzugehen (vgl. Abbildung):
- Zuerst ist zu prüfen, ob und inwieweit die Schuldzinsen betrieblich veranlasste Aufwendungen sind (s. Ausführungen unter I).
- In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der BA-Abzug im Hinblick auf Überentnahmen durch § 4 Abs. 4a eingeschränkt ist.[14]
Abbildung: Stufenweise Prüfung des steuerlichen Schuldzinsenabzugs
Anwendungsbereich: Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG gilt nur für die Gewinnermittlung nach Bestandsvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG und § 5 EStG sowie die Einnahmeüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG (EÜR)[15] von natürlichen Personen und Personengesellschaften. Bei der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG und § 13a EStG – wie auch im Fall von Überschusseinkünften – findet die Regelung keine Anwendung.[16] Da es Kapitalgesellschaften an einer, die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4a EStG voraussetzenden außerbetrieblichen Privatsphäre mangelt,[17] unterfallen sie in der Regel nicht der Abzugsbeschränkung der betrieblichen Schuldzinsen.
Beraterhinweis Im reinen Kapitalgesellschaftskonzern kommt § 4 Abs. 4a EStG nicht zur Anwendung. Sobald der Konzern jedoch auch Personengesellschaften umfasst, können hingegen Überentnahmen – und damit nicht abzugsfähige Zinsen – entstehen.[18] Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Konzernpersonengesellschaften ohne betriebliche Veranlassung Darlehen vergeben.[19]
Betriebsbezogenheit: Die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs ist ausschließlich betriebsbezogen auszulegen.[20] Hierbei ist zu beachten, dass Einzelunternehmer mehrere selbständige Betriebe führen können. Mitunternehmerschaften haben hingegen stets nur einen einzigen Betrieb, der ihre gesamten Aktivitäten umfasst. Beachten Sie: Das Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Organträger und Organgesellschaft bleiben zivilrechtlich und steuerrechtlich verschiedene Rechtsträger und ermitteln selbständig ihr jeweiliges Einkommen; erst danach ist das Einkommen der Organgesellschaft nach § 14 KStG dem Organträger zuzurechnen. Daraus folgt, dass sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft eigenständige Gewinnermittlungssubjekte – und damit eigenständige Betriebe i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG – sind.[21]
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