Leitsatz

Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung bewirkt nicht lediglich eine Schließung des Versorgungswerks für die Zukunft. Auch Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung durch die Betriebsvereinbarung begünstigt wurden, sind von der Kündigung betroffen.

Die Wirkung der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung ist jedoch mit Hilfe der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu begrenzen. Je weiter der Arbeitgeber mit seiner Kündigung in Besitzstände und Erwerbschancen eingreifen will, um so gewichtigere Eingriffsgründe braucht er. Dabei ist auf das Prüfungsschema zurückzugreifen, das der Senat für ablösende Betriebsvereinbarungen entwickelt hat. Aus diesem Grund kann durch die Kündigung einer Betriebsvereinbarung der bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG errechnete Teilbetrag der Altersversorgung nur aus wichtigem Grund, und damit nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Zuwächse, die sich aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben, können nur aus triftigem Grund geschmälert werden, soweit sie zeitanteilig erdient sind. Will die Kündigung nur in Zuwachsraten eingreifen, die noch nicht erdient worden sind, genügen sachlichproportionale Gründe.

Im Umfang dieser Beschränkung, die auch schon in der Kündigungserklärung des Arbeitgebers selbst zum Ausdruck kommen kann, bleibt die Betriebsvereinbarung als kollektiv-rechtliche Grundlage von Versorgungsansprüchen und Versorgungsanwartschaften erhalten. Die nach Kündigung der Betriebsvereinbarung verbleibenden Rechtspositionen genießen unverändert den Schutz einer zwingenden Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 4 BetrVG.

Damit hat das BAG seine ständige Rechtsprechung zum Schutz der betrieblichen Altersversorgung bestätigt und fortgeführt.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 11.05.1999, 3 AZR 21/98

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