Leitsatz

Die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist (Anschluss an BFH, Urteil vom 27.02.2008, XI R 50/07, BFH/NV 2008, 1086).

 

Normenkette

§ 10 Abs. 5, § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG 1999

 

Sachverhalt

Ein Unternehmer hatte seinen Arbeitnehmern die im Betrieb zu tragende einheitliche, mit Schriftzug versehene Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt. Die private Nutzung war ausgeschlossen. Um die Arbeitnehmer zum sorgsamen Umgang mit der Arbeitskleidung anzuhalten und wegen ersparter Bekleidungsaufwendungen, wurden sie mit einem Monatsbetrag an den Gesamtkosten (Leasing und Reinigung der Arbeitskleidung) beteiligt. Die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers waren wesentlich höher. Das FA hatte deshalb die Mindestbemessungsgrundlage angesetzt.

Das FA gab der dagegen gerichteten Klage statt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2007, 6 K 2111/04, Haufe-Index 1692680).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Auffassung des FG. Nach dessen Feststellungen war die private Nutzung ausgeschlossen; ein Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage war danach unzulässig. Dass es sich nicht um Schutzkleidung i.S.d. § 618 BGB handelt, ist entgegen Abschn. 12 Abs. 4 Nr. 4 UStR unerheblich.

 

Hinweis

§ 10 Abs. 5 UStG (Mindestbemessungsgrundlage) bezweckt als – zulässige – abweichende Sondermaßnahme i.S.d. Art. 27 der 6. EG-RL die Verhinderung von Steuerhinterziehungen oder Steuerumgehungen durch ungerechtfertigte Minderung der Bemessungsgrundlage. Abweichende nationale Maßnahmen sind eng auszulegen und nur insoweit anzuerkennen, als dies für die Erreichung dieses Ziels unbedingt erforderlich ist. Daher ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG nur auf solche Leistungen anzuwenden, die auch bei unentgeltlicher Leistung nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 und Abs. 9a UStG steuerbar sind.

Liegt deshalb keine Leistung für den privaten Bedarf des Personals vor, weil sie nicht zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des Arbeitnehmers erfolgt, sondern durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist, handelt es sich nicht um eine Leistung "aufgrund des Dienstverhältnisses" i.S.d. § 10 Abs. 5 UStG.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 29.05.2008, V R 12/07

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