Leitsatz

Fahrtkosten von Kindern zu ihren im Altersheim lebenden Eltern stellen im Rahmen des Üblichen keine außergewöhnliche Belastung dar. Ausnahmsweise sind Reisekosten abzugsfähig, wenn die Besuchsfahrten nachweislich medizinisch indiziert sind und zur Heilung oder Linderung einer bestimmten Krankheit entscheidend beitragen. Aufwendungen sind nicht zwangsläufig, wenn auf eine zumutbare Durchsetzung von Ersatzansprüchen verzichtet wurde.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall begehrte ein Steuerpflichtiger die Berücksichtigung von Fahrtkosten zur im Altenheim lebenden Mutter als außergewöhnliche Belastung. Er besuchte seine pflegebedürftige, 89 Jahre alte Mutter im Streitjahr zehnmal. Die Entfernung betrug 500 km. Der Steuerpflichtige hatte als Betreuer seiner Mutter Anspruch auf Fahrtkostenersatz gegen die Staatskasse. Diesen Ersatzanspruch hatte er nicht geltend gemacht.

 

Entscheidung

Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen sind wie sonstige Formen der Kontaktpflege grundsätzlich nicht außergewöhnlich, sondern typisierend durch allgemeine Freibeträge und andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten. Dies gilt nach Auffassung des FG auch, wenn der besuchte Angehörige erkrankt oder pflegebedürftig ist und Fahrten in kürzeren zeitlichen Abständen oder über größere Entfernungen durchgeführt werden. Besuchskosten sind ausnahmsweise abzugsfähig, wenn sie nachweislich zu den unmittelbaren Krankheitskosten rechnen. Die Besuche müssen in diesem Fall medizinisch indiziert sein und zur Heilung oder Linderung einer bestimmten Krankheit entscheidend beitragen. Überschreiten die Aufwendungen für Besuchsfahrten das übliche Maß und betreffen einen kranken oder pflegebedürftigen Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt, können die Kosten ferner eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Das FG beurteilte die Besuchsfahrten im Urteilsfall als üblich.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2007, 6 K 431/06

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