OFD Frankfurt, 23.2.2012, S 1301 A - CH.39 - St 56

Mit der Konsultationsvereinbarung vom 17.3.2010 zur Besteuerung von Abfindungszahlungen wurde mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Verständigungsvereinbarung aus dem Jahre 1992 ergänzt und ist in der folgenden Fassung auf alle offenen Fälle anzuwenden:

„Bei der steuerlichen Behandlung von Arbeitnehmerabfindungen nach dem DBA-Schweiz kommt es darauf an, welchen Charakter eine Abfindung hat. Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen – z.B. wenn laufende Pensionszahlungen kapitalisiert in einem Betrag ausgezahlt werden -, steht das Besteuerungsrecht entsprechend Art. 18 des Abkommens dem Wohnsitzstaat zu. Dagegen hat der frühere Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, sofern es sich bei der Abfindung um Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen oder Tantiemen aus dem früheren Arbeitsverhältnis handelt oder die Abfindung allgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt wird. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Dienst auch teils in dem Staat, in dem er ansässig ist, tätig war, ist die Abfindung zeitanteilig entsprechend der Besteuerungszuordnung der Vergütung aufzuteilen.

Werden jedoch die Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die eine in einem Vertragsstaat wohnende Person nach Wegzug aus dem Tätigkeitsstaat, von ihrem ehemaligen, im anderen Vertragsstaat ansässigem Arbeitgeber erhält, nicht im ehemaligen Tätigkeitsstaat besteuert, können diese Abfindungszahlungen im Wohnsitzstaat der Person besteuert werden.”

Dieses Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben vom 25.3.2010 und ist im BStBl 2010 I S. 268 veröffentlicht.

Am 20.12.2010 wurde die Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (KonsVerCHEV) erlassen.

Diese ist erstmals anwendbar auf Besteuerungssachverhalte ab dem 1.1.2010 und bindet ab dem Veranlagungszeitraum 2010 auch die Rechtsprechung.

In Art. 24 KonsVerCHEV wird das Besteuerungsrecht wie im BMF-Schreiben oben ausgeführt den Staaten zugeordnet.

 

Normenkette

DBA-Schweiz Art. 15;

DBA-Schweiz/KonsVerV Art. 24

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