FinMin Schleswig-Holstein, 10.11.2014, VI 305 - S 1300 - 567

Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG

Hinsichtlich der o.a. Problematik ist je nach Ansässigkeit der Fluggesellschaft und Streitjahr zu unterscheiden.

 

1. Ausgangslage nach den DBA bzw. dem innerstaatlichen Recht des anderen Staates

 

1.1 Irland

 

1.1.1 Rechtslage bis zum Veranlagungszeitraum (VZ) 2010

Nach Art. XII Abs. 3 des DBA Irland 1962 können Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr erbracht werden, von Irland besteuert werden, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens in Irland befindet. Tatsächlich unterliegen in Irland die Vergütungen des dort nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Flugpersonals bis einschließlich VZ 2010 nur insoweit einer Besteuerung, als die Vergütungen auf die in Irland ausgeübte Tätigkeit entfällt, d.h. soweit dortige Flughäfen angeflogen werden. Ist Deutschland Ansässigkeitsstaat dieser Personen, sind, unabhängig vom Ort der Tätigkeit, die Vergütungen nach Art. XXII Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 1 i.V.m. Abs. 3 DBA Irland 1962 vollständig von der deutschen Besteuerung auszunehmen. Das führt dazu, dass die Vergütungen keiner Besteuerung unterliegen, sofern sie nach den soeben dargestellten Grundsätzen in Irland nicht steuerpflichtig sind.

 

1.1.2 Rechtslage ab dem VZ 2011

Irland hat sein Steuerrecht ab dem VZ 2011 dahingehend ausgeweitet, dass auch bei beschränkt steuerpflichtigem Flugpersonal Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr erbracht werden, von Irland im Rahmen der dort bestehenden beschränkten Steuerpflicht besteuert werden, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens in Irland befindet. Dies gilt auch dann, wenn die Dienstleistungen außerhalb Irlands erbracht werden.

 

1.1.3 Rechtslage ab VZ 2013 durch Änderung des DBA Irland 2011

In dem neu verhandelten Art. 23 Abs. 2 Buchstabe a DBA Irland 2011 (anzuwenden ab dem 1.1.2013) hat Deutschland die Möglichkeit, sein Besteuerungsrecht im Abkommen selbst zu verankern, genutzt und eine entsprechende Rückfallklausel vereinbart.

 

1.2 Großbritannien (GB)

 

1.2.1 Rechtslage bis zum VZ 2010

Nach Art. XI Abs. 5 des deutsch-britischen DBA (DBA-GB) können Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr erbracht werden, von GB besteuert werden, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens in GB befindet. Tatsächlich unterliegen in GB die Vergütungen des dort nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Flugpersonals bis einschließlich VZ 2010 nur insoweit einer Besteuerung, als die Vergütungen auf die in GB ausgeübte Tätigkeit entfällt, d.h. soweit dortige Flughäfen angeflogen werden. Ist Deutschland Ansässigkeitsstaat dieser Personen, sind, unabhängig vom Ort der Tätigkeit, die Vergütungen nach Artikel XVIII Abs. 2 Buchstabe a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Buchstabe b DBA GB 1964 vollständig von der deutschen Besteuerung auszunehmen. Das führt dazu, dass die Vergütungen keiner Besteuerung unterliegen, sofern sie nach den soeben dargestellten Grundsätzen in GB nicht steuerpflichtig sind.

 

1.2.2 Rechtslage ab dem VZ 2011

Nach Art. 14 Abs. 3 DBA GB 2010 hat Deutschland ab dem VZ 2011 das ausschließliche Besteuerungsrecht für Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person für eine an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübte nichtselbständige Arbeit bezieht.

 

2. Besteuerung in Deutschland

 

2.1 Irland-Fälle

 

2.1.1 Besteuerung nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 50d Abs. 8 EStG

Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG sind für in Deutschland ansässiges Flugpersonal im internationalen Verkehr von im Ausland ansässigen Fluggesellschaften in Bezug auf den Teil der Vergütung, der in Irland nicht besteuert wird, bis einschließlich VZ 2010 erfüllt, denn solche Einkünfte wären bei einer in Irland unbeschränkt steuerpflichtigen Person dort steuerpflichtig. Die Bezüge sind insoweit nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen (vgl. BMF-Schreiben vom 12.11.2008, BStBl 2008 I S. 988 , ESt-Kartei, Karte 4.1.1 zu § 50d EStG).

Ab VZ 2011 sind die Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG in Bezug auf Irland nicht mehr erfüllt, da Irland die Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr erbracht werden, sowohl bei dort unbeschränkt als auch bei dort beschränkt steuerpflichtigen Personen besteuert. Daher sind die Vergütungen ab VZ 2011 von der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen (vgl. BMF-Schreiben vom 5.12.2012, BStBl 2012 I S. 1248 , ESt-Kartei, Karte 4.1.2 zu § 50d EStG).

 

2.1.2 BFH-Urteil vom 11.1.2012, I R 27/11

Ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger erzielte im Streitjahr 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Pilot einer Fluggesellschaft mit Sitz in Irland. Die vom irischen Arbeitgeber einbehaltene Steuer...

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