Voraussetzungen für die Annahme eines Gewerbebetriebs sind die Selbstständigkeit und Nachhaltigkeit der Tätigkeit. Die Tätigkeit muss auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative) ausgeübt werden.[1] Dann handelt es sich nicht um ein Dienstverhältnis, sondern um eine selbstständige Betätigung i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG.

Auch das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht[2] ist gegeben, weil der Beratungsstellenleiter aus seiner Tätigkeit Einkünfte erzielt, die er von den vereinnahmten Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen einbehalten darf. Diese Einkünfte sind als Vergütung für die Tätigkeit anzusehen. Die im Rahmen des Beratungsstellenvertrags vereinbarte Vergütung ist erfolgsabhängig und soll den Beratungsstellenleiter zur aktiven Mitgliederwerbung und Beratungstätigkeit veranlassen.

Die Tätigkeit des Beratungsstellenleiters stellt ferner eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dar. Der Beratungsstellenleiter bietet seine Leistung am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich erkennbar an.

Die Tätigkeit eines Beratungsstellenleiters ist demnach als ein gewerbliches Unternehmen i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG zu qualifizieren: Es handelt sich um eine selbstständige Betätigung i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG.

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