BMF, 21.10.2003, IV C 5 - S 2378 - 26/03

1 Anlage

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:

Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2004 sind die Vorschriften des § 39d Abs. 3 und des § 41b EStG sowie die Anordnungen in R 135 und 136 der Lohnsteuer-Richtlinien maßgebend. Zusätzlich zu den auf der Lohnsteuerkarte bzw. der Bescheinigung des Finanzamts eingetragenen Besteuerungsmerkmale ist bei Vorlage einer Lohnsteuerkarte auch der amtliche Schlüssel (AGS) der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarle ausgestellt hat, zu bescheinigen. Außerdem gilt Folgendes:

1. Unter der Nr. 3 der Vordrucke ist zusätzlich zur Art und Höhe des Arbeitslohns der Großbuchstabe „S”[1)] einzutragen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.

2. Die für den Arbeitnehmer einbehaltene Kirchensteuer ist stets unter Nr. 6 oder Nr. 13 der Vordrucke zu bescheinigen. Ebenso ist zu verfahren, wenn ein Arbeitnehmer (ggf. gemeinsam mit seinem Ehegatten) im Laufe des Kalenderjahrs die Konfession gewechselt hat. Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z.B. Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nr. 7 oder Nr. 14 anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der Lohnkirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb ist in diesen Ländern die einbehaltene Kirchensteuer immer unter Nr. 6 oder Nr. 13 einzutragen.

3. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt besteuerte Entschädigungen (z.B. steuerpflichtiger Teil von Abfindungen) und der ermäßigt besteuerte Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (z.B. Jubiläumszuwendungen) sind in einer Summe unter Nr. 10 zu bescheinigen; die eingetragenen Beträge dürfen nicht in dem unter Nr. 3 bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten sein. Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden, sind unter Nr. 20 einzutragen; die eingetragenen Beträge müssen auch in dem unter Nr. 3 bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten sein.

4. Das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge sind in einer Summe unter Nr. 15 zu bescheinigen.

5. Unter Nr. 17 der Vordrucke sind steuerfreie Barzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers und steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr betragsmäßig zu bescheinigen. Bei steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG ist der Großbuchstabe „F”[2)] einzutragen. Beförderungsleistungen, die in Anwendung des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs. 3 EStG steuerfrei sind, sind nicht zu bescheinigen. Im Einzelnen wird auf Textziffer 1.9 des BMF-Schreibens vom 11.12.2001 (BStBl 2001l S. 994) hingewiesen.

6. Unter Nr. 18 der Vordrucke sind pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bescheinigen.

7. Die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien (zusätzlich oder durch Gehaltsumwandlung finanzierten) Beiträge des Arbeitgebers an Pensionskassen oder Pensionsfonds sind unter Nr. 19 der Vordrucke zu bescheinigen. Die Steuerfreiheit kommt nur für Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis in Betracht und ist im Kalenderjahr insgesamt auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) begrenzt.

8. Unter Nr. 21 der Vordrucke sind die steuerfreien Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit) zu bescheinigen. Die unentgeltliche Gewährung von Mahlzeiten sowie die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu gewährten Mahlzeiten haben auf die Höhe der zu bescheinigenden Beträge keinen Einfluss.

9. Bei der Bescheinigung von steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist Folgendes zu beachten:

  1. Steuerfreie Beitragszuschüsse des Arbeitgebers zur sozialen Pflegeversicherung (Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind) und zur privaten Pflegeversicherung sind zusammen mit den steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen zur freiwilligen Krankenversicherung unter Nr. 23 der Vordrucke zu bescheinigen.
  2. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Der Arbeitnehmeranteil für die soziale Pflegeversicherung ist im Gesamtsozialversicherungsbeitrag unter Nr. 24 zu bescheinigen.
  3. Beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag dürfen keine Beiträge bescheinigt wer...

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