Kommentar
Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat über die Vorlage zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung abschließend entschieden. Danach gelten die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung nunmehr für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses ( Arbeitsvertrag ) geleistet werden:
Es kommt somit für die Haftungsbeschränkung nicht mehr darauf an, ob die Arbeit , bei der der Schaden entstand, gefahrgeneigt war. Der Arbeitgeber muß sich bei jedem Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit verursacht hat, in entsprechender Anwendung von § 254 BGB das Betriebsrisiko sowie seine Verantwortung für die Organisation des Betriebs und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen zurechnen lassen.
Link zur Entscheidung
BAG, Beschluss vom 27.09.1994, GS 1/89 (A)
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