Kommentar
Ein beschränkt steuerpflichtiger Lehrer einer Auslandsschule muß die Erstattung einbehaltener deutscher Lohnsteuer nach einem DBA in einem besonderen Erstattungsverfahren analog § 50 d Abs. 1 Satz 2 EStG (richtiger wohl: nach § 37 AO ) geltend machen. Ist irrtümlich ein Steuerbescheid ergangen, muß dieser zunächst aufgehoben werden, bevor die Erstattung im besonderen Erstattungsverfahren durchgeführt werden kann. Ist über den Erstattungsanspruch bereits bestandskräftig negativ in dem gesonderten Verfahren entschieden worden und kann diese Entscheidung nicht mehr geändert werden, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung, weil diese zur Rückforderung des bereits erstatteten Lohnsteuerteils führen würde ( Doppelbesteuerung ).
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