FinMin Sachsen-Anhalt, 27.4.2015, 42 - S 7177 - 30

Die Vorlage der Bescheinigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung der in der Vorschrift bezeichneten Umsätze für den in ihr bezeichneten Zeitraum. Dieser kann auch vor der Antragstellung liegen (BFH-Beschluss vom 6.12.1994, V B 52/94).

Die entsprechende Bescheinigung bindet die Finanzbehörden als Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 AO i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (Abschn. 4.20.5 Abs. 1 Satz 1 UStAE).

Ab 1.1.2011:

Durch Art. 4 Nr. 6 JStG 2010 (vom 8.12.2010, BGBl 2010 I S. 1768) wurde § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG neu eingefügt.

Für den rückwirkenden Erlass der Bescheinigung gilt danach eine Befristung entsprechend den Regelungen der AO zur Feststellungsverjährung (Abschn. 4.20.5 Abs. 2 UStAE).

Ab 1.1.2015:

Mit Art. 4 Buchst. b ZKAnpG (Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014, BGBl 2014 I, 2417) wurde § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 4 (AmtshilfeRLUmsG: ab 1.7.2013 Satz 4 / bis 30.6.2013 Satz 3) UStG aufgehoben und entsprechend Art. 1 Nr. 6 ZKAnpG § 171 Abs. 10 Satz 2 AO neu eingefügt.

Danach gilt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 AO nicht anzuwenden ist (z.B. ressortfremde Grundlagenbescheide), künftig nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die maßgebliche Steuerfestsetzung (Folgebescheid) bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 20

AO 1977 § 171 Abs. 10

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