(1) Weitere Beratungsstelle im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 StBerG ist jede organisatorische selbstständige Einheit, die keine berufliche Niederlassung ist. Zweigniederlassungen von Berufsausübungsgesellschaften sind weitere Beratungsstellen.

 

(2) Weitere Beratungsstellen und Zweigniederlassungen sind als solche kenntlich zu machen.

 

(3) Eine Ausnahme vom Leitererfordernis nach 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG kann erteilt werden, insbesondere wenn aufgrund

  • der persönlichen Anwesenheit des Praxisinhabers sowohl in seiner beruflichen Niederlassung als auch in der weiteren Beratungsstelle,
  • des tatsächlichen Geschäftsumfangs,
  • der Art und des Umfangs des Mandantenstammes,
  • der Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter,
  • der räumlichen Entfernung und Verkehrsanbindung,
  • der technischen Verknüpfung zwischen beruflicher Niederlassung und weiterer Beratungsstelle

die Einsetzung eines anderen Steuerberaters als Leiter der weiteren Beratungsstelle zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten nicht erforderlich ist.

 

(4) Die Ausnahmegenehmigung soll für die Dauer von längstens zwei Jahren erteilt werden; sie kann mit Auflagen verbunden werden. Die Ausnahmegenehmigung kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen vor Ablauf der Befristung durch den Antragsteller erneut nachgewiesen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge