(1) 1Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, über die in den §§ 20, 76 bis 96 vorgeschriebene fachliche Eignung hinaus bestimmen, daß der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse nachzuweisen ist. 2Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluß der Maßnahmen für den Erwerb dieser Kenntnisse geregelt werden.

 

(2)[2] 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, über die in den §§ 20, 76 bis 96 vorgeschriebene fachliche Eignung hinaus bestimmen, daß der Erwerb zusätzlicher fachlicher Kenntnisse nachzuweisen ist. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Bis 27.11.2003:

(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, über die in den §§ 20, 76 bis 96 vorgeschriebene fachliche Eignung hinaus bestimmen, daß der Erwerb zusätzlicher fachlicher Kenntnisse nachzuweisen ist. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

[1] § 21 geändert durch Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung. Anzuwenden ab 07.11.2001.
[2] Abs. 2 geändert durch Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 28.11.2003.

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