1Das zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung für Fälle, die in den §§ 74 bis 96 nicht geregelt sind, die zuständige Stelle bestimmen und Vorschriften über die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die Eignung der Ausbildungsstätte erlassen. 2Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Fälle des Satzes 1 Vorschriften über die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse erlassen. 3Der Ständige Ausschuß des Bundesinstituts für Berufsbildung ist vorher zu hören.
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