Zwischen der Firma....................(im Folgenden "Ausbildender")

Anschrift...................................

und Frau/Herrn...................(im Folgenden "Auszubildender")

geb. am.............wohnhaft....................................

gesetzl. vertr. durch ....................................[2]

wohnhaft.........................................

wird nachstehender Vertrag nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes und der Ausbildungsordnung zur Ausbildung im Ausbildungsberuf..................geschlossen. Die als Anlage beigefügte zeitliche und sachliche Gliederung des Ablaufs der Ausbildung (Ausbildungsplan) ist Bestandteil dieses Vertrags.[3]

§ 1 Ausbildungszeit (Dauer)

  1. Die Ausbildungszeit beträgt ....... Jahre. Hierauf wird die Berufsausbildung zum................/die Vorbildung/Ausbildung in ............. mit ....... Monaten angerechnet. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am ................. und endet am ................. .[4]
  2. (Probezeit) Die Probezeit beträgt ..... Monate. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Unterbrechungszeitraum.[5]
  3. (Vorzeitige Beendigung der Ausbildung) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der in Nr. 1 vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Zeitpunkt des Bestehens der Prüfung.[6]
  4. (Verlängerung der Ausbildung) Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen hin bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

§ 2 Ausbildungsort

Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelung in § 3 Nr. 12 in............................. sowie in den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammenhängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt.[7]

§ 3 Pflichten des Ausbildenden[8]

Der Ausbildende verpflichtet sich,

  1. (Ausbildungsziel) dafür Sorge zu tragen, dass dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
  2. (Ausbildender) selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder zu beauftragen und diesen dem Auszubildenden schriftlich bekanntzugeben,
  3. (Ausbildungsordnung) dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen,
  4. (Ausbildungsmittel) dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,
  5. (Besuch der Berufsschule/externe Ausbildungsmaßnahmen) den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen, ebenso, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben oder nach Nr. 12 durchzuführen sind,
  6. (Schriftliche Ausbildungsnachweise) soweit schriftliche Ausbildungsnachweise im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und während der Ausbildung die schriftlichen Ausbildungsnachweise kostenlos zur Verfügung zu stellen und ihm Gelegenheit geben, diese während der Ausbildungszeit zu führen, sowie die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen,
  7. (Ausbildungsbezogene Tätigkeiten) dem Auszubildenden nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind,
  8. (Sorgepflicht) dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird,
  9. (Ärztliche Untersuchungen) von dem jugendlichen Auszubildenden sich Bescheinigungen nach § 32, § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass dieser

    1. vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und
    2. vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist,
  10. (Eintragungsantrag) unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschriften und – bei Auszubildenden unter 18 Jahren – einer Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz zu beantragen; Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes,
  11. (Anmeldung zu Prüfungen) den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Auszubildenden unter 18 Jahren eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 J...

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