OFD Münster, 22.4.2002, S 2245 - 22 - St 12 - 31

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit liegen auch bei einer selbstständigen Berufstätigkeit vor, die den Katalogberufen ähnlich ist § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Der „ähnliche Beruf” muss dem Katalogberuf in wesentlichen Punkten vergleichbar sein, d.h. es muss eine Vergleichbarkeit von Ausbildung und beruflicher Tätigkeit gegeben sein. Ist diese nicht festzustellen, liegt eine gewerbliche Betätigung vor.

Die Bundesanstalt für Arbeit hat ein Informationssystem „BERUFEnet” entwickelt. BERUFEnet beschreibt Berufe von A bis Z (u.a. Eignung, Zugangsvoraussetzungen, Ausbildungsinhalt, Verdienst- und Beschäftigungsmöglichkeiten bis zu Perspektiven) und kann demzufolge bei der Lösung vorgenannter Abgrenzungsfragen hilfreich sein. Die Datenbank ist nunmehr auch im Internet unter dem Link http://berufenet.arbeitsamt.de verfügbar.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

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