Leitsatz

Die nachträgliche Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, welches die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen für ein Kind nach § 33a Abs. 1 EStG ermöglicht.

 

Sachverhalt

Nachdem die Kläger für ihren Sohn für das gesamte Kalenderjahr 2000 Kindergeld erhalten hatten, hob die Familienkasse im Jahr 2003 die Kindergeldfestsetzung für die Monate März, April und Dezember 2000 auf, da für diese Monate die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG nicht erfüllt waren. Die Kläger beantragten daraufhin die Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuer- bescheides für das Jahr 2000 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, weil die Aufhebung der Kindergeldfest- setzung ein rückwirkendes Ereignis darstelle, und für die 3 Monate Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen seien. Im Klageverfahren tragen die Kläger vor, das Grundvoraussetzung für die Anerkennung von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG die Nichtgewährung von Kindergeld sei. Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichtes stellt die teilweise Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2000 zwar ein Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar. Dieses Ereignis entfaltet jedoch nur insoweit Rückwirkung für die Steuerfestsetzung des Streitjahres, als die Festsetzung des Kindergeldes als solche für die Besteuerung maßgebend ist. Dies trifft nach Auffassung des Finanzgerichtes grundsätzlich im Rahmen des Familienleistungsausgleichs zu, soweit nach § 31 Satz 4 und 5 EStG die sog. Günstigerprüfung stattzufinden hat. Die Gewährung von Kindergeld ist jedoch nicht Voraussetzung für die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vor- schrift hängt die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nicht von der tatsächlichen Gewährung sondern lediglich von dem Anspruch auf Kindergeld ab. Bezüglich des Anspruchs auf Kindergeld ist jedoch für die 3 Monate des Streitjahres keine Änderung eingetreten, weil der Sohn der Kläger sich in den betreffenden Monaten weder in Ausbildung befand noch arbeitslos gemeldet war.

 

Hinweis

Obwohl das Finanzgericht die Revision zugelassen hat, wurde diese nicht eingelegt. Das Urteil ist daher rechtskräftig geworden und dennoch von praktischer Bedeutung, weil das Finanzgericht in der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO bezüglich der Anwendung des § 31 EStG sieht. Dadurch ist auch in Fällen der nachträglichen Festsetzung von Kindergeld aufgrund des BVerfG-Beschlusses vom 11. 1. 2005 eine Änderung der betreffenden ESt-Bescheide möglich. Diese Änderungen führen in jedem Fall zu einer zusätzlichen Erstattung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag und im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 31 EStG ggf. zu einer zusätzlichen Erstattung von Einkommensteuer.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 18.10.2006, 14 K 5952/04

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