Kommentar

Bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist, sind – entsprechend dem Beschluss des BVerfG vom 11.1.2005[1] – bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung von den Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen. Gleiches gilt für die Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte nach § 33a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 EStG im Hinblick auf die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung.

Hierzu gibt das BMF Berechnungsbeispiele und geht auf Fälle ein, in denen bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheide vorliegen, Ansprüche auf Kindergeld bestandskräftig abgelehnt wurden bzw. Einkommensteuerveranlagungen noch offen sind.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 18.11.2005, IV C 4 – S 2282 – 27/05

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge