Rz. 99

Mit § 318 Abs. 8 HGB wurde durch das BilMoG Art. 38 Abs. 2 der (früheren) Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG in nationales Recht umgesetzt.

Der Zweck von § 318 Abs. 8 HGB besteht darin, zu verhindern, dass sich der Abschlussprüfer (AP) und das zu prüfende Unt während der Laufzeit des Prüfungsvertrags unzulässigerweise – und unbemerkt – möglicherweise sogar einvernehmlich trennen.

Die Beendigung eines bestehenden Prüfungsauftrags ist für den AP und das zu prüfende Unt zum Schutz der Unabhängigkeit des AP im Fall der gesetzlichen Abschlussprüfung nur sehr eingeschränkt – nämlich grds. allein durch Widerruf oder Kündigung – möglich. Der Widerruf eines bestehenden Prüfungsauftrags nach § 318 Abs. 1 Satz 5 HGB setzt die Bestellung eines anderen AP voraus, die nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 318 Abs. 3 HGB überhaupt möglich ist. Die Kündigung eines bestehenden Prüfungsauftrags ist gem. § 318 Abs. 6 Satz 2 HGB nur aus wichtigem Grund und nur durch den AP möglich.

 

Rz. 100

Neben diesen sehr stark eingeschränkten Möglichkeiten der Beendigung eines bestehenden Prüfungsauftrags zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung tritt das Erfordernis, die zuständige Stelle mit einer ausreichenden Begründung unverzüglich über die Beendigung zu unterrichten. Nach den Vorgaben der Abschlussprüferrichtlinie muss die entsprechende zuständige Stelle – in Deutschland die WPK – über die Abberufung bzw. den Rücktritt eines Prüfers unverzüglich informiert werden. Die Unterrichtung hat sowohl durch den Wirtschaftsprüfer als auch durch die gesetzlichen Vertreter der Ges. zu erfolgen.[1] Eine Beendigung eines laufenden Prüfungsvertrages ist schriftlich und ausführlich zu begründen, um die WPK in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit dieser Beendigung zu überprüfen.[2] In der Begründung sollen beide Seiten ihre Einschätzung der Lage darlegen, damit die WPK die Argumente hinreichend würdigen kann. Durch die Einbeziehung der WPK soll der Prozess der Kündigung bzw. des Widerrufs stärker objektiviert werden.[3]

[1] Da diese gesetzliche Anforderung dem betroffenen Unt zumindest nicht immer bekannt sein dürfte, ist ein diesbezüglicher Hinweis des AP an die gesetzlichen Vertreter empfehlenswert.
[2] Gefordert ist eine detaillierte Darlegung des zugrunde liegenden Sachverhalts nebst der hieraus gezogenen Schlussfolgerung.
[3] Zum Verfahren der WPK bei Mitteilungen nach § 318 Abs. 8 HGB vgl. WPK Magazin, 2/2010, S. 30.

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