Rz. 56

§ 328 Abs. 4 HGB ermächtigt den Verordnungsgeber des § 330 Abs. 1 HGB, das BMJ, im Einvernehmen mit dem BMF und dem BMWK (§ 330 HGB spricht fälschlicherweise noch vom BMJV sowie vom BMWi) dazu, der das Unternehmensregister führenden Stelle (bzw. für vor dem 1.1.2022 beginnende Gj dem Betreiber des BAnz) Abweichungen von der Kontoform nach § 266 Abs. 1 Satz 1 HGB zu gestatten. Die Regelung trägt etwaigen Darstellungsproblemen auf Computermonitoren Rechnung, die sich bei Verwendung der Kontenform ergeben könnten. Die Staffelform ist in Bezug darauf nicht probleminhärent.[1]

[1] Begründung im Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister, BR-Drs. 942/05 v. 30.12.2005 S. 122.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge