Rz. 37

Grds. ist der Kfm. in der Wahl seiner Buchführungsform frei. Abs. 4 der Vorschrift lässt explizit eine Belegbuchführung wie auch eine EDV- bzw. Datenträger-Buchführung zu; daneben sind auch klassische Buchführungsformen wie gebundene Bücher oder Loseblatt-Buchführungen zulässig. Es ist möglich, für abgeschlossene Teilbereiche der Buchführung unterschiedliche Buchführungsformen zu wählen. Die gewählten Buchführungsformen müssen gem. Abs. 4 Satz 3 den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen; diese Anforderung hat jedoch nur klarstellenden Charakter.

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