Rz. 41

Die Bewertungsvereinfachungsverfahren des § 256 HGB sind für den Konzernabschluss aufgrund § 298 Abs. 1 HGB ohne weitere Besonderheiten wie für den Jahresabschluss anzuwenden. Das Wahlrecht zur Nutzung von Bewertungsvereinfachungsverfahren kann für den Konzernabschluss unabhängig vom Vorgehen auf Ebene der Einzelabschlüsse grds. neu ausgeübt werden (§ 308 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 256 HGB). Diese Neuausübung unterliegt dem Gebot der Einheitlichkeit der Bewertung und damit der sachlichen Stetigkeit (§ 308 Abs. 1 Satz 1 HGB) und dem Grundsatz der (zeitlichen) Stetigkeit (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).[1]

 

Rz. 42

Aufgrund des Verweises in § 256 Satz 2 HGB auf § 240 Abs. 3 HGB (Festwert) und § 240 Abs. 4 HGB (Durchschnittsbewertung) sind diese Bewertungsvereinfachungsverfahren auch für den Konzernabschluss zulässig, obwohl § 298 Abs. 1 HGB nicht direkt auf § 240 Abs. 3 und 4 HGB verweist. Nach der Änderung des § 256 Satz 1 HGB mit dem BilMoG und der daraus resultierenden Streichung der Wörter "oder in einer sonstigen bestimmten Folge" sind sowohl im Jahresabschluss als auch im Konzernabschluss als Verbrauchsfolgeverfahren nur noch die Lifo-Methode und die Fifo-Methode zulässig. Alle weiteren Verbrauchsfolgeverfahren wie z. B. Hifo, Kifo, Kilo sind damit im Einzelabschluss und auch Konzernabschluss nicht (mehr) zulässig.

 

Rz. 43

Es bestehen keine Bedenken, die Bewertungsvereinfachungen jeweils für separierbare Einheiten (z. B. rechtlich selbstständige Unt) vorzunehmen. Es ist somit nicht erforderlich, ein Verbrauchsfolgeverfahren über den gesamten Konzern anzuwenden und so die zuletzt bzw. zuerst angeschafften oder hergestellten VG des Vorratsvermögens aus Konzernsicht zu ermitteln. Die sachliche und zeitliche Methoden- und Bewertungsstetigkeit des Konzerns ist aber dennoch zu beachten.

[1] Vgl. IDW RH HFA 1.018.3 und 1.018.5.

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