Rz. 132
§ 255 Abs. 2 Satz 2 HGB setzt für die Einbeziehung der Abschreibungen in die HK voraus, dass diese durch die Fertigung veranlasst sind. Abschreibungen auf Material sowie VG der Verwaltung und des Vertriebs sind insofern von einem Ansatz ausgeschlossen.[1] Bei Saisonbetrieben folgt daraus lediglich die Möglichkeit bzw. Pflicht einer anteiligen Abschreibungseinbeziehung. Unter der fertigungsbezogenen Veranlassung ist neben der technischen Bedingung auch die wirtschaftliche Verursachung zu verstehen.
Rz. 133
Die Restriktion des Einbezugs einzig angemessener Teile der Gemeinkosten gilt beim Werteverzehr des AV analog. Unter Angemessenheit ist zu verstehen, dass aus dem aktivierungspflichtigen Teil der Abschreibungen ein Wertezuwachs bei dem mit den verzehrten Fertigungsanlagen erstellten VG erwächst.[2]
Rz. 134
Eine Fertigungsveranlassung und/oder Angemessenheit besteht insb. nicht bei außerplanmäßigen Abschreibungen, Abschreibungen auf nicht notwendige Reserveanlagen sowie stillgelegte oder außer Betrieb genommene Anlagen.
Rz. 135
Strittig ist, ob die einbeziehungspflichtigen Abschreibungen auf Basis der kalkulatorischen Abschreibungen zu ermitteln sind, die auf Grundlage der Wiederbeschaffungswerte errechnet werden, oder ob die planmäßigen bilanziellen Abschreibungen als Grundlage dienen müssen. Die Ableitung der HK aus der Kostenrechnung muss aus Sicht der Autoren zunächst zum Rückgriff auf kalkulatorische Abschreibungen führen, die jedoch von den planmäßigen bilanziellen Abschreibungen – dem Ansatz lediglich pagatorischer Kosten i. R. d. HK-Ermittlung geschuldet – gedeckelt werden.[3] Zulässig ist eine Überschreitung nur dann, wenn in den Vorjahren handelsrechtlich außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen wurden.
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