Rz. 30
Da die Assoziierungsvermutung ausschl. die Stimmrechtsquote berücksichtigt, könnte auch ein Anteilsbesitz erfasst werden, der weder aus der Sicht des einzelnen TU noch aus Sicht des MU als Beteiligung i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB angesehen wird. Das gilt z. B. in dem Fall, in dem mehrere TU über geringe Stimmrechtsquoten verfügen, die aufgrund der Zurechnungsvorschriften aus Konzernsicht zur Beteiligungsvermutung (§ 271 Abs. 1 Sätze 3, 4 HGB) und zur Assoziierungsvermutung führen. Wird in diesem Fall die Beteiligungsvermutung widerlegt, weil bspw. keine Beteiligungsabsicht besteht, ist damit auch die Assoziierungsvermutung widerlegt.[1]
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