Rz. 7

§ 264 Abs. 2 Satz 3 HGB sieht die Pflicht zur Versicherung (Bilanzeid) der Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach bestem Wissen durch die gesetzlichen Vertreter einer KapG, die Inlandsemittent i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG ist, vor. KapG i. S. d. § 327a HGB sind davon explizit ausgenommen (§ 264 Rz 88 ff.).[1] Für den Konzernabschluss sieht § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB eine analoge Pflicht zur Abgabe eines Bilanzeids vor – ebenfalls unter expliziter Befreiung von KapG i. S. d. § 327a HGB (§ 297 Rz 89 ff.).

Gleiches gilt zudem über § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB i. V. m. § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB für den Lageberichtseid (§ 289 Rz 71 ff.).

Die Pflicht zur Unterzeichnung nach § 245 HGB (§ 245 Rz 1 ff.) bleibt davon unberührt. In Konsequenz ändern sich hinsichtlich des Jahresabschlusses durch die Befreiung vom Bilanzeid die Rechtsfolgen (Rz 9). Inwieweit eine Pflicht zur Unterzeichnung des Lageberichts besteht ist umstritten (§ 245 Rz 2).

[1] Vgl. Müller, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 327a HGB Rz 31, Stand: 4/2022.

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