Rz. 74

Bei der Bewertung von Lagerbeständen zum Abschlussstichtag können wenige Wochen später durchgeführte Abverkaufsaktionen wertaufhellend sein.[1]

 

Rz. 75

Verfall von Marktpreisen für Rohstoffe oder Kursen von Wertpapieren nach dem Abschlussstichtag gelten grds. als wertbegründende Ereignisse. Eine Ausnahme kann nur vorliegen, wenn die Werte am Abschlussstichtag auf wenig liquiden Märkten zustandegekommen sind und daher ggf. von Zufälligkeiten abhängen,[2] was aber eng auszulegen ist. Entsprechendes muss u. E. auch für Zufallspreise gelten, die nach unten verzerrt sind.

 

Rz. 76

Der Abschluss von Rechtsstreitigkeiten im Wertaufhellungszeitraum wird vom BFH grds. als wertbegründendes Ereignis eingestuft.[3] Dem ist nicht zwangsläufig zuzustimmen, da ein Urteil lediglich "feststellt, was rechtens ist"[4] und somit durchaus auch wertaufhellenden Charakter haben kann. U. E. ist zu differenzieren: Eine Niederlage in einem Passivprozess kann das Bestehen einer ungewissen Verbindlichkeit am Abschlussstichtag indizieren, was auch etwa in IAS 10.9 Buchst. a so gesehen wird. Den Sieg in einem Aktivprozess beurteilt der BFH dagegen als wertbegründend, da ohne das Urteil kein ausnutzbarer VG am Abschlussstichtag vorliegt.[5] Für die Aktivierung genügt es nicht, nach dem Stichtag zu erfahren, im Recht gewesen zu sein.

 

Rz. 77

Dem BGH[6] und dem EuGH[7] zufolge handelt es sich bei Gewinnen aus Beteiligungen an KapG dann um werterhellende Ereignisse, wenn die Beteiligung am TU 100 % beträgt, das TU abhängiges KonzernUnt ist, Feststellung und Gewinnausschüttungsbeschluss beim TU vor dem Ende der Abschlussprüfung beim MU liegen und die Gj der Unt übereinstimmen. Der BFH lehnt das aus rein steuerrechtlichen Motiven mit dem Hinweis auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung ab (Rz 129).[8]

 

Rz. 78

Veränderungen von Fristigkeiten von Ausleihungen oder Darlehen, Rangrücktritt und Forderungsverzicht wirken wertbegründend. Ausnahmen sind denkbar, wenn am Abschlussstichtag bereits Einigkeit zwischen den Parteien hergestellt wurde, aber diese formal noch nicht umgesetzt wurde. Auch bei Sanierungen ist ein Rückbezug dieser Maßnahmen auf den Abschlussstichtag möglich (Rz 84).

 

Rz. 79

Kapitalmaßnahmen bei KapG werden erst mit Eintragung im Handelsregister rechtswirksam und gelten daher als wertbegründend.[9]

 

Rz. 80

Verletzungen von Vertragsbedingungen, die etwa einem Darlehensgeber ein außerordentliches Kündigungsrecht einräumen, im Wertaufhellungszeitraum bzw. ggf. durch die Aufstellung des Jahresabschlusses selber (etwa bei Vorgaben zu Mindesteigenkapitalquoten), sind als werterhellende Ereignisse zu verstehen.[10]

 

Rz. 81

 
Praxis-Beispiel

Nach der BFH-Rechtsprechung sind folgende Sachverhalte als wertbegründend anzusehen, wenn im Wertaufhellungszeitraum vorgefallen:[11]

Vergleichsangebot der Gegenseite zu einer Schadenersatzforderung und erfolgter Vergleich, nicht rechtskräftiger Anspruch auf Schadenersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter, Wegfall einer Schuld, für die eine Rückstellung gebildet worden ist durch Vertragsänderung sowie durch rechtskräftiges Urteil, Vertragsänderungen berechtigen nicht zur Rückstellungsbildung im aufzustellenden Abschluss des vorherigen Gj, Tod bei lebenslänglichem Wettbewerbsverbot, Überschreiten der vereinbarten Stundenhöchstmenge, rechtskräftiges Urteil zu Schadenersatzverpflichtungen, Gewinnverwendungsbeschluss, Geldeingang auf wertberichtigte Kundenforderungen, Börsenkursänderungen und rechtskräftiges Urteil zum Entfall der Schadenersatzpflicht.

 

Rz. 82

 
Praxis-Beispiel

Nach der BFH-Rechtsprechung sind folgende Sachverhalte als wertaufhellend anzusehen, wenn im Wertaufhellungszeitraum vorgefallen und keine identifizierbaren Ereignisse auf eine Wertbegründung hinweisen:[12] Kundenkonkurs, Zahlungen von Wechselschulden, Wechseleinlösung, Textilien (die dem modischen Wandel unterliegen), Aufdeckung einer Straftat, Prozesskosten für die nächste Instanz bei Rechtsbehelfseinlegung und Geldeingang auf garantierten Gewinn.

Bei den ebenfalls in den Quellen genannten Mängelrügen eines Kunden nach dem Bilanzstichtag, die vom BFH 2000 nach als wertaufhellend eingestuft wurden,[13] wurden 2018 als wertbegründend betrachtet,[14] wobei letzteres Urteil sich nicht verallgemeinern lässt, da ansonsten keine pauschalen Gewährleistungsrückstellungen mehr gebildet werden dürften.

[1] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB-Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz 86.
[3] Vgl. z. B. BFH, Urteil v. 30.1.2002, I R 68/00, BStBl II S. 688. Vgl. Mutscher, in Frotscher/Geurts, § 6 EStG Rz 72, Stand: 10.8.2022.
[4] Hoffmann/Lüdenbach, NWB-Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz 89.
[6] BGH, Urteil v. 12.1.1998, II ZR 82/83, DStR 1998 S. 383.
[7] EuGH, Urteil v. 27.6.1996, C-234/94, BB 1996 S. 1492.

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