2.1.1 Anwendungsvoraussetzungen
Rz. 6
§ 241a HGB kann jeder EKfm. anwenden. Dies setzt voraus, dass Kaufmannseigenschaft (§ 238 Rz 16) gegeben ist, also ein Handelsgewerbe (§ 238 Rz 16) vorliegt, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 238 Rz 25 f.).
Rz. 7
Einzelkaufmann ist, wer sein Handelsgewerbe alleine und nicht zusammen mit anderen Kfl. in einer Handelsgesellschaft (§ 6 HGB) betreibt. Unschädlich ist eine stille Gesellschaft i. S. d. §§ 230f. HGB.
2.1.2 In kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
Rz. 8
Zum Begriff "in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb" s. § 238 Rz 25 f.
2.1.3 Anwendung des § 241a HGB bei freiwilliger Eintragung im Handelsregister
Rz. 9
Soweit für einen Gewerbebetrieb kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt, gilt dieser als Handelsgewerbe, wenn er gem. § 2 HGB freiwillig im Handelsregister eingetragen ist (§ 238 Rz 17). Durch eine freiwillige Eintragung entsteht Buchführungspflicht nach §§ 238f. HGB.
2.1.4 Vereinfachtes Prüfungsschema
Rz. 10
Abb. 1: Schema zur Prüfung der Buchführungspflicht
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