Rz. 6
Die Änderungen durch das BilRUG im Bereich des § 334 HGB betreffen ausschl. Ergänzungen und Anpassungen an die §§ 253, 264, 268, 289, 297 sowie 315 HGB, die folgerichtig auch für den Bereich der Bußgeldvorschriften umgesetzt wurden.[1]
Rz. 7
Mit dem Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte wurden die Bußgeldvorschriften des § 334 HGB erweitert, sodass auch Verstöße gegen die Formatvorgaben durch WpHG-Inlandsemittenten geahndet werden können. Daneben wurden die Zuständigkeiten für die Verfolgung von Verstößen gegen § 334 Abs. 1 HGB der Mitglieder der zuständigen Organe von WpHG-Inlandsemittenten auf die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen übertragen.[2]
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