Rz. 14

§ 328 HGB enthält keine eigenen Offenlegungsvorschriften. Relevant sind in diesem Zusammenhang neben den für Kreditinstitute, VersicherungsUnt, eG und Unt, die dem PublG unterliegen, geltenden Sondervorschriften in Bezug auf die Offenlegung (Rz 16) oder Hinterlegung (Rz 57) daher die Vorschriften der §§ 325327 HGB.

 

Rz. 15

Norminhärente Verpflichtungen zur Veröffentlichung respektive Vervielfältigung, die in einem Zusammenhang mit § 328 HGB stehen, sind etwa in den §§ 131 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie 42a Abs. 1 und 4 GmbHG zu finden.

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