Rz. 5
Relevant ist die Regelung des § 274a HGB nur für kleine KapG und KapCoGes, jeweils i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB. Kreditinstitute und VersicherungsUnt haben grds. entsprechend großen KapG zu handeln und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des § 274a HGB.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen