Rz. 5

Relevant ist die Regelung des § 274a HGB nur für kleine KapG und KapCoGes, jeweils i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB. Kreditinstitute und VersicherungsUnt haben grds. entsprechend großen KapG zu handeln und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des § 274a HGB.

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