Eine Befristung der aufgezeigten Neuregelungen ist aufgrund des europarechtlichen Umsetzungsgebots nicht möglich. Nach Art. 27 Abs. 1 der Amtshilferichtlinie in der Fassung der Änderung durch Art. 1 Nr. 7 der Richtlinie (EU) 2018/822 (sog. "DAC 6") legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre nach dem 1.1.2013 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Da Ziel der Regelungen in erster Linie ist, mehr Steuergerechtigkeit zu erreichen, bleibt offen, ob die dazu erforderlichen verfahrensrechtlichen Normen überhaupt Gegenstand einer umfassenden Evaluation werden können.

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