BMF, 7.10.2002, IV D 1 - S 7532 - 40/02

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Zur Überwachung der Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 15a UStG ist ab Januar 2002 das beiliegende Vordruckmuster

USt 1 UE – Überwachungsblatt zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 15a UStG

zu verwenden.

(2) Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster berücksichtigen insbesondere die Änderung des § 15a UStG durch Art. 18 Nr. 9 StÄndG 2001 und die Währungsumstellung auf den Euro zum 1.1.2002.

(3) Die Vordrucke sind auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. Spalte 6 der Überwachungstabelle und die Rückseite des Vordrucks können von den Ländern entsprechend den jeweiligen Erfordernissen gestaltet werden.

(4) Dieses Schreiben tritt mit Wirkung vom 1.1.2002 an die Stelle des BMF-Schreibens vom 4.2.1997, IV C 4 – S 7532 – 4/97.

 

Anlage

Bei Aktenbereinigung nicht vernichten!

Bei Geschäftsveräußerung {§ 15a Abs. 6a UStG): Ablichtung für USt-Akte des Erwerbers fertigen!

FA Steuernummer
Name des Unternehmers

Überwachungsblatt zu § 15a UStG

1. Bezeichnung des Wirtschaftsguts:

Bl. USt-Akte

(Fallen nachträglich Anschaffungs-/Herstellungskosten an, ist ein gesondertes Überwachungsblatt anzulegen.)

2. Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen Verwendung:      
       
3. Maßgeblicher Berichtigungszeitraum (§ 15a Abs. 1 UStG): Beginn:      
         
  Ende:      
       
4. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG abziehbare Vorsteuerbeträge aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten (einschl. Vorsteuer aus der Investitionsphase):   EUR  
       
5. Ursprünglicher Vorsteuerabzug:   EUR  
       
6. Betrag aus Nr. 5 im Verhältnis zum Betrag aus Nr. 4:   %  
       
7. Zeitanteilige Vorsteuer pro Jahr:      
                   
    10 %   20 %     % *) des Betrages aus Nr. 4: EUR  
   
*) bei Berichtigungszeiträumen von weniger als 5 Jahren, Abschn. 216 Abs. 1 UStR  

Berechnung des Berichtigungsbetrages

Besteuerungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung Differenz aus Spalte 2 zu Nr. 6

Berichtigungsbetrag: Betrag aus Nr. 7

x

%-Satz aus Spalte 3

Berichtigung durchführen

ja/nein
 
1 2 3 4 5 6
1. Jahr: % % EUR    
2. Jahr: % % EUR    
3. Jahr: % % EUR    
4. Jahr: % % EUR    
5. Jahr: % % EUR    
6. Jahr: % % EUR    
7. Jahr: % % EUR    
8. Jahr: % % EUR    
9. Jahr: % % EUR    
10. Jahr: % % EUR    
11. Jahr: % % EUR    
 

Normenkette

UStG § 15a

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